NeiG Saatgut Landschaftsrasen

NeiG Saatgut Landschaftsrasen

Die Ausbringung von züchterisch verändertem, überregional einsetzbarem Saatgut (z.B. RSM Landschaftsrasen 7.1.1, 7.1.2, 7.2.1, uvm.) ist seit dem 01.03.2020 in der freien Natur* nur mit Ausnahmegenehmigung möglich. Das sieht das Bundesnaturschutzgesetz vor. Stattdessen greift die Einsatzerfordernis von Begrünungen mit gebietseigenem Saatgut** gemäß ErMiV (Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung).

* freie Natur = freie Landschaft (außerhalb der Landwirtschaft und des Stadt- und Siedlungsbereiches)

** gebietseigenes Saatgut, auch Regio-Saatgut genannt, ist Saatgut gebietseigener Wildpflanzen, das innerhalb eines Ursprungsgebiets gewonnen und innerhalb desselben Ursprungsgebiets wieder ausgebracht wird, ohne während der Kultur züchterisch verändert worden zu sein.

Für Sie bedeutet dieses:

1. Konventionell gezüchtetes, überregional einsetzbares Saatgut darf nur noch in der Landwirtschaft bzw. dem Stadt- und Siedlungsbereich ausgebracht werden.

2. In der freien Landschaft muss mit gebietseigenem Saatgut begrünt werden.

3. Ausnahmegenehmigungen werden durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde erteilt. Diese Funktion wird in der Regel durch die Kreise und kreisfreien Städte wahrgenommen.